Daraus lässt sich daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst wenn sich – entgegen diesen Ausführungen – aus dem Vorbestehen eines Stegs und dem Vorhandensein einer Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch – ein gewisser Vertrauensschutz ableiten liesse, so ging dieser spätestens mit dem durch den Beschwerdeführer 1 vorgenommenen Eingriffen verloren. Den 49 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 33. 50 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 44. 25/31 BVD 110/2021/156