Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich dies auch klar aus den Auflagen der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch vom 5. Mai 200349, welche die Notwendigkeit anderer Bewilligungen und damit der Baubewilligung vorbehalten (vgl. E. 7e). Die von den Beschwerdeführern 1 und 2 erwähnte Bewilligung vom 27. November 201750 ändert am Bestehen dieser Auflagen nichts, handelt es sich dabei doch bloss um eine Rechnung für die jährliche Verlängerung. Daraus lässt sich daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.