Dass diese Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch, welche die Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern zum Gegenstand hat, nicht vom Einholen einer Baubewilligung befreit, hätten auch die Beschwerdeführer 1 und 2 bei Anwendung der nötigen Sorgfalt wissen müssen. Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich dies auch klar aus den Auflagen der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch vom 5. Mai 200349, welche die Notwendigkeit anderer Bewilligungen und damit der Baubewilligung vorbehalten (vgl. E. 7e).