Sie hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass die hier strittigen Bauten baubewilligt und damit rechtmässig sind. Vielmehr hätten sie sich über die Zulässigkeit ihres Tuns vorgängig erkunden müssen, was auch von einem Laien erwartet werden kann. Daran ändert auch die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch für die Benutzung des öffentlichen Gewässers nichts, welche bereits vorbestehend gewesen sei. Dass diese Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch, welche die Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern zum Gegenstand hat, nicht vom Einholen einer Baubewilligung befreit, hätten auch die Beschwerdeführer 1 und 2 bei Anwendung der nötigen Sorgfalt wissen müssen.