Ein Vertrauensschutz durch Untätigkeit der Behörde scheitert auch hier – unabhängig von der guten Einsehbarkeit und damit Erkennbarkeit dieser Bauten – daran, dass die Rechtswidrigkeit für die Beschwerdeführer 1 und 2 bei gebotener Sorgfalt erkennbar war bzw. hätte erkennbar sein müssen. Zudem wiegt die Verletzung öffentlicher Interessen schwer (vgl. nachfolgend). Auch im Zusammenhang mit diesen Bauten müssen sich die Beschwerdeführer 1 und 2 das Wissen(müssen) ihrer Rechtsvorgänger anrechnen lassen. Sie hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass die hier strittigen Bauten baubewilligt und damit rechtmässig sind.