d) Die Vorinstanz attestiert den Beschwerdeführern 1 und 2 hinsichtlich dieser Bauten zu Unrecht Gutgläubigkeit. Analog dem unter E. 8f Ausgeführten können sich die Beschwerdeführer 1 und 2 auch hinsichtlich des Bootsstegs und der anschliessenden Treppe im Uferbereich nicht auf den Vertrauensschutz berufen und damit nicht als gutgläubig gelten. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Ein Vertrauensschutz durch Untätigkeit der Behörde scheitert auch hier – unabhängig von der guten Einsehbarkeit und damit Erkennbarkeit dieser Bauten – daran, dass die Rechtswidrigkeit für die Beschwerdeführer 1 und 2 bei gebotener Sorgfalt erkennbar war bzw. hätte erkennbar sein müssen.