Bauabschlag für diese Bauten nicht zu beanstanden ist. Daran vermag auch das Vorhandensein einer Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Gewässers im Bereich der Plattform nichts zu ändern, entbindet dies doch – wie ausgeführt (E. 7e) – nicht von der Notwendigkeit einer Baubewilligung und damit einer Überprüfung der baurechtlichen Vorgaben. Ob die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch des Gewässers auch den angrenzenden Uferbereich mit der strittigen Treppe umfasst, ist fraglich, kann aber unter diesen Umständen offen bleiben (vgl. E. 7e).