Streitgegenstand der Beschwerde des Beschwerdeführers 3 bildet nur der von der Vorinstanz verfügte Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Trotzdem kann in aller Kürze festgehalten werden, dass den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der vom Beschwerdeführer vorgenommene Abbruch und Wiederaufbau des Bootsstegs sowie die in der Uferböschung liegende Treppe der Baubewilligungspflicht unterliegen und mangels Vereinbarkeit mit den Vorgaben des WBG (und entsprechend fehlender Zustimmung des TBA OIK III als zuständige Fachstelle) nicht bewilligungsfähig sind (vgl. E. 14 und 16 des angefochtenen Entscheids), zutreffen und der verfügte