c) Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 mit ihren Vorbringen sinngemäss die Baubewilligungspflicht bzw. die materielle Rechtswidrigkeit der Plattform und der Treppe bestreiten, so ist auf ihre Einwände nicht einzutreten. Wie bereits ausgeführt wurde der von der Vorinstanz erteilte Bauabschlag für diese Bauten von ihnen nicht angefochten (vgl. E. 9a); Streitgegenstand der Beschwerde des Beschwerdeführers 3 bildet nur der von der Vorinstanz verfügte Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.