satz der Trennung des Bau- und Nichtbaugebiets. Es liege in der Natur der Sache und der konkreten örtlichen Situation, dass Plattform oder Bootssteg öffentliche Gewässer betreffen. Der 48 Verordnung vom 24. Oktober 1990 über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Son- dernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV; BSG 767.25). 24/31 BVD 110/2021/156