Ausserdem sei die Bewilligung vom 27. November 2017 zu beachten, die keine Auflagen enthalte. Es sei irrelevant, ob der Zugang über eine mit Natursteinplatten ausgelegte und sich bestens in die Umgebung einfügende Treppe oder – wie früher – über eine Geröll- und Unkrautuferböschung erfolge. Eine Plattform müsse sodann zugänglich sein, andernfalls die Installation keinen Sinn mache. Der Beschwerdeführer 3 unterdrücke weiter die Begriffsdefinition von Art. 1a AGSGV. Gemäss ursprünglicher Bewilligung seien 70 m2 Wasserfläche, d.h. inkl. zwingend erforderlichem Zugang zur Plattform bewilligt. Völlig untauglich sei die Berufung des Beschwerdeführers 3 auf den raumplanungsrechtlichen Grund-