Die Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch interpretiere der Beschwerdeführer 3 völlig willkürlich. Die Auflage Nr. 1 in der Bewilligung vom 5. Mai 2003 (Vorbehalt der Erteilung von allfällig notwendigen zusätzlichen Bewilligungen) sei obsolet, weil der Bootssteg und der Zugang dazu seit spätestens Mitte des 19. Jahrhunderts existiere und damals wohl kaum baubewilligungspflichtig gewesen sei. Gestützt auf die Auflage Nr. 5 sei es dem Bewilligungsnehmer sodann gestattet, Bootssteg und Zugang zu benützen. Ausserdem sei die Bewilligung vom 27. November 2017 zu beachten, die keine Auflagen enthalte.