Die Beschwerdeführer 1 und 2 erachten gemäss Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 die vorinstanzlichen Ausführungen, insbesondere zur Gutgläubigkeit und der guten Einsehbarkeit des Bootstegs inkl. Zugang, als richtig. Es seien zudem keine zwingenden öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung ersichtlich, welche ihre privaten Interessen am Nutzungsrecht überwiegen würden. Die Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch interpretiere der Beschwerdeführer 3 völlig willkürlich.