Das Vorliegen solcher Bewilligungen werde deswegen in der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch auch explizit vorbehalten. Einen Anspruch auf Zugang zur Plattform lasse sich sodann weder aus dem kantonalen Schifffahrtsgesetz noch aus der Verordnung über der Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV48) oder aus anderen Gegebenheiten ableiten.