Diese Bewilligung erlaube die über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers. Sie beinhalte weder eine Baubewilligung für allfällige Anlegestellen, noch beinhalte sie eine Zustimmung zur Nutzung der Parzelle im Uferbereich, noch eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers der Parzelle im Wasserbereich. Das AGG als verfügende Behörde sei nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob für die zu bewilligende Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern die nötigen Bau- oder andern Bewilligungen vorhanden seien. Das Vorliegen solcher Bewilligungen werde deswegen in der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch auch explizit vorbehalten.