Mangels Gutgläubigkeit in Bezug auf den Neubau der Plattform entfalle die Grundlage für einen Vertrauenstatbestand. Ein Verzicht der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei darüber hinaus angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen selbst dann fragwürdig, wenn man den guten Glauben vollumfänglich bejahen könnte. Auch der Rückbau der Treppe sei verhältnismässig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe aufgrund der Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch kein Anspruch auf Zugang zur Plattform. Diese Bewilligung erlaube die über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers.