Selbst wenn der gute Glaube bestanden hätte, dann sei er auf den alten, vorbestehenden Steg beschränkt. Er könne nicht ohne weiteres auf den Abbruch des alten Stegs und den eigentlichen Neubau der Plattform ausgedehnt werden. Spätestens zum Zeitpunkt des Abbruchs des Stegs und der Neuerstellung der Plattform hätte der Beschwerdeführer 1 Abklärungen zur Baubewilligungspflicht tätigen müssen. Allgemein werde vorausgesetzt, dass die Baubewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt sei. Mangels Gutgläubigkeit in Bezug auf den Neubau der Plattform entfalle die Grundlage für einen Vertrauenstatbestand.