worden. Für die neu gebaute Plattform sei beim AGG nie um Ausstellung einer neuen Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch ersucht worden. Die Vorinstanz attestiere dem Beschwerdeführer 1 zu Unrecht guten Glauben in Bezug auf die Nutzung des Bootstegs sowie die Investitionen in den Bootssteg. So müsse sich die Bauherrschaft das Wissen(müssen) ihrer Rechtsvorgänger anrechnen lassen und könne aus dem (rechtswidrigen) Verhalten der Verkäufer nichts für sich ableiten und sich nicht auf gutgläubigen Erwerb berufen. Selbst wenn der gute Glaube bestanden hätte, dann sei er auf den alten, vorbestehenden Steg beschränkt.