b) Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei auch der Rückbau des Bootsteges und der Treppe anzuordnen. Die von der Vorinstanz erwähnte Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch sei für den ehemaligen, abgebrochenen Bootssteg ausgestellt 23/31 BVD 110/2021/156