Im Sinne der Verhältnismässigkeit ist nach Ansicht der Vorinstanz zur Sicherstellung der Stabilität der Böschung bei der Terraingestaltung insgesamt anzusetzen und auf die Entfernung der Treppe zu verzichten. Anlässlich des Augenscheins hätten die Vertreter der Amts- und Fachstellen denn auch insbesondere die Steinaufschüttung als Beeinträchtigung der Vegetation und Stabilität des Ufers erachtet. Die Relevanz der Treppe sei daher in den Hintergrund getreten. Auch dem Interesse einer rechtsgleichen Anwendung der Bauvorschriften verschaffe ein teilweiser Rückbau nur einen unwesentlichen Mehrwert. Die Wiederherstellung drohe so reiner Selbstzweck zu sein.