Den Verzicht auf den Rückbau der Treppe begründete die Vorinstanz (E. 16 des angefochtenen Entscheids) wie folgt: Der Mehrwert der Entfernung der Treppe würde sich in Grenzen halten. Der Beschwerdeführer 1 habe aufgrund der Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch grundsätzlich Anspruch auf Zugang zur Plattform auf der I.________. Bei Entfernung der Treppe würde auch der entsprechende Korridor die Ufervegetation einschränken. Eine gut gefestigte Treppe, welche einen geordneten Zugang zur Plattform sicherstelle, sei dieser Alternative vorzuziehen. Dabei wäre zwar eine Reduktion der Breite dieses Zugangs auf die Hälfte ausreichend.