In Kombination mit der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 die Investition in den Bootssteg gutgläubig getroffen und darauf vertraut habe, den Bootssteg bwz. den Zugang zum Kanal entsprechend seinem Rechtsvorgänger nutzen zu dürfen. Ziffer 6 der Verfügung vom 5. März 2003 sei als allgemeiner Hinweis zu verstehen, dass eine allenfalls bestehende Baubewilligung für den weiteren Bestand der Anlage massgebend sei. Ein Hinweis auf eine noch einzuholende Baubewilligung sei darin nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer 1 habe davon ausgehen dürfen, dass der Bootssteg rechtmässig erstellt worden sei.