_ geworden sei, ein Bootssteg mit ähnlichem Massen vorhanden gewesen sei. Aufgrund dieses langen Bestands und der guten Einsehbarkeit des Stegs vom Uferbereich der linken (Neuenburger) Seite sei davon auszugehen, dass die zuständige Baupolizeibehörde bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt davon hätte Kenntnis nehmen können. Der objektiv rechtswidrige Zustand sei schon geduldet worden, als der Beschwerdeführer 1 die Parzelle erworben habe. In Kombination mit der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 die Investition in den Bootssteg gutgläubig getroffen und darauf vertraut habe, den Bootssteg bwz.