Der Beschwerdeführer 1 habe eine am 5. Mai 2003 durch die Liegenschaftsverwaltung des Kantons Bern ausgestellte Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch zu den Akten gereicht. Aus Ziffer 7 dieser Verfügung gehe hervor, dass auch schon dem vorherigen Eigentümer des Schlosses der gesteigerte Gemeingebrauch bewilligt worden sei. Verschiedene Fotografien würden zudem nahe legen, dass schon seit längerer Zeit und insbesondere bevor der Beschwerdeführer 1 Eigentümer der Parzelle Gals Grundbuchblatt Nr. M.________ geworden sei, ein Bootssteg mit ähnlichem Massen vorhanden gewesen sei.