Der Beschwerdeführer 3 als Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Gals Grundbuchblatt Nr. N.________ wehrt sich aber gegen den diesbezüglichen Verzicht des Regierungsstatthalteramts auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Diesen begründet die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hinsichtlich dem Bootssteg (E. 15) wie folgt: Der Vertrauensschutz stehe der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entgegen, wenn die Baupolizeibehörden zwar vor Ablauf der Frist einschreiten, den baurechtswidrigen Zustand aber über Jahre hinaus duldeten, obschon ihnen die Gesetzeswidrigkeit bekannt gewesen sei oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen.