Ohnehin machen sie selbst nicht geltend, dass ihnen durch den Rückbau erhebliche Kosten entstehen würden. Selbst wenn diese Kosten für den Rückbau nicht leicht wiegen sollten, werden sie von den öffentlichen, für den Rückbau und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen übertroffen. h) Zusammenfassend ergibt sich, dass der komplette Rückbau der formell und materiell rechtswidrigen Bauten gemäss E. 4 bis 7 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 2 im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt.