Das öffentliche Interesse überwiegt die Nachteile, die den Beschwerdeführern 1 und 2 durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind (vgl. E. 8f). Angesichts der strengen Rechtsprechung47 betrifft dies auch die Vermögensinteressen, welche den Beschwerdeführern 1 und 2 durch die Wiederherstellung anfallen. Ohnehin machen sie selbst nicht geltend, dass ihnen durch den Rückbau erhebliche Kosten entstehen würden.