Ein milderes Mittel für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Der komplette Rückbau dieser Bauten ist für die Beschwerdeführer 1 und 2 auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend sehr gross und von einer unbedeutenden Abweichung vom Erlaubten kann nicht gesprochen werden (vgl. E. 8e). Das öffentliche Interesse überwiegt die Nachteile, die den Beschwerdeführern 1 und 2 durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind (vgl. E. 8f).