Formell rechtswidrige Bauten ausserhalb des Baugebiets, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich beseitigt werden.46 Vorliegend liegen keine Gründe vor, um vom erwähnten bundesgerichtlichen Grundsatz der Beseitigung rechtswidriger Bauten abzuweichen. Der von der Vorinstanz verfügte vollständige Rückbau der Bauten gemäss E. 4 bis 7 erweist sich als verhältnismässig: So ist dieser Abbruch nicht nur geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, sondern auch erforderlich. Ein milderes Mittel für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist weder erkennbar noch geltend gemacht.