nicht erkennbar war.44 Zwar ist vorliegend nicht ausgeschlossen, dass die Behörden schon länger von den Bauten gemäss E. 4 bis 7 wussten und sie daher schon früher hätte einschreiten müssen. Dies ist jedoch irrelevant, da einerseits das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung sehr gross ist und damit die Verletzung öffentlicher Interessen schwer wiegt (vgl. E. 8e). Andererseits hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 – wie ausgeführt (vgl. diese Erwägung, oben) – bei gebotener Sorgfalt wissen müssen, dass diese Bauten baubewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig sind. Sie können sich daher nicht auf den Gutglaubensschutz berufen.