Die Beschwerdeführer 1 und 2 berufen sich sodann sinngemäss auf den Vertrauensschutz, indem sie geltend machen, die Behörden hätten den realisierten Zustand Jahrzehnte bzw. Jahrhunderte toleriert, obwohl er für sie schon lange wäre erkennbar gewesen. Die blosse Untätigkeit der Behörde berechtigt jedoch nicht zur Annahme, das Bauen oder Nutzen sei rechtmässig. Ein blosses Zuwarten der Behörden schafft in der Regel noch kein genügendes Vertrauen und hindert die Behörde nicht am späteren Einschreiten, zumal die Bauherrschaft vom Zuwarten der Behörden in der Regel profitiert hat.