Die Beschwerdeführer 1 und 2 bzw. deren Rechtsvorgänger hätten sich daher vor der Realisierung der strittigen Bauten über die Zulässigkeiten ihres Tuns erkunden können bzw. müssen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten sie wissen müssen, dass diese Bauten bewilligungspflichtig sind und aufgrund der verschiedenen Schutzbestimmungen nicht bewilligungsfähig sind. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben es damit unterlassen, die notwendigen Abklärungen und Vorkehren vor Baubeginn zu treffen, welche bei gebotener Sorgfalt selbst von einem Laien erwartet werden können. Sie haben entsprechend nicht gutgläubig gehandelt.