Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 1 im Verhältnis zu seinem Rechtsvorgänger. An dieser Anrechnung vermögen auch allfällige, im Kaufvertrag und damit privatrechtlich vereinbarte Zusicherungen der Rechtsmängelfreiheit, wie sie die Beschwerdeführer 1 und 2 in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 (S. 4) geltend machen, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer 1 und 2 bzw. deren Rechtsvorgänger hätten sich daher vor der Realisierung der strittigen Bauten über die Zulässigkeiten ihres Tuns erkunden können bzw. müssen.