Die Beschwerdeführer 1 und 2 konnten vorliegend nicht gutgläubig davon ausgehen, dass sie diese strittigen Bauten in mehrfach geschützten Gebieten ohne Baubewilligung hätten vornehmen dürfen. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern. Dabei gilt es zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer 2 das Wissen(müssen) seines Rechtsvorgängers (Beschwerdeführer 1) anrechnen lassen muss. Denn die Käuferschaft kann keine bessere Rechtsposition erwerben, als die Verkäuferschaft innehatte.43 Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 1 im Verhältnis zu seinem Rechtsvorgänger.