Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist daher sehr gross. Dies gilt umso mehr, als dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets besonderes Gewicht zukommt und der Bauherr, der ohne Baubewilligung baut, nicht besser gestellt werden soll als ein Bauherr, der sich an die Vorschriften hält. Es sprechen daher auch präjudizielle Gründe für eine Wiederherstellung. Schliesslich kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 2 – nicht von einer vernachlässigbaren oder unbedeutenden Abweichung vom Erlaubten gesprochen werden.