sich um vorbestehende, standortbedingte und zweckbestimmte Bauten und Anlagen gehandelt habe. Zufolge Geringfügigkeit würden keine zwingenden öffentlichen Interessen eine Wiederherstellungsanordnung erfordern und private Interessen würden überwiegen; selbst bei (bestritte- 29 Gesetz vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz; BSG 767.1). 30 Vorakten Regierungsstatthalteramt, pag. 33. 19/31 BVD 110/2021/156