Für den Sitzplatz, die Aufschüttungen, die zwei Kleinbauten und die östlich entlang der Schlossmauer errichteten Bauten habe bezüglich Unzulässigkeit der Wiederherstellung genau dasselbe zu gelten wir für die von der Vorinstanz geduldete Plattform mit Treppe. Auch diese Bauten seien vorbestehend und lediglich einer Instandhaltung bzw. zeitgemässen Erneuerung unterzogen worden, die 5-jährige bzw. 30-jährige Verwirkungsfrist sei längst überschritten, die Bauten seien gut und frei sichtbar und einsehbar gewesen und die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers 1 sei noch eklatanter als bei der Plattform und Treppe, weil es