b) Die Beschwerdeführer 1 und 2 rügen, allfällige Rechtswidrigkeiten seien seit jeher erkennbar gewesen und die 5-jährige bzw. 30-jährige Verwirkungsfrist gelte. Die zuständigen Ämter hätten keine realitätsbezogenen zwingenden öffentlichen Interessen vorgebracht, weswegen nach Jahrzehnten oder Jahrhunderten des Tolerierens die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht verlangt werden könne. Für den Sitzplatz, die Aufschüttungen, die zwei Kleinbauten und die östlich entlang der Schlossmauer errichteten Bauten habe bezüglich Unzulässigkeit der Wiederherstellung genau dasselbe zu gelten wir für die von der Vorinstanz geduldete Plattform mit Treppe.