a) Die Vorinstanz hat hinsichtlich der östlich entlang der Schlossmauer errichteten Bauten, dem Sitzplatz, der Aufschüttungen im Uferbereich und der zwei Kleinbauten südlich der Treppe zum Bootssteg (Bauten gemäss E. 4 bis 7) die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch vollständigen Rückbau verfügt und dies in den Ausführungen näher begründet (Bauten östlich entlang der Schlossmauer: E. 7 bis 9 des angefochtenen Entscheids; Sitzplatz: E. 12/13 des angefochtenen Entscheids; Aufschüttungen im Uferbereich: E. 18/19 des angefochtenen Entscheids; zwei Kleinbauten: E. 21 des angefochtenen Entscheids).