Das Vorliegen einer Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch ersetzt die Baubewilligung mit anderen Worten nicht und ändert entsprechend auch nichts an der fehlenden Baubewilligungsfähigkeit der strittigen Bauten. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2 stossen daher ins Leere. f) Insgesamt erweisen sich auch die zwei Kleinbauten südlich der Treppe zum Bootssteg als formell und materiell rechtswidrig, weshalb ihnen zu Recht der Bauabschlag erteilt wurde. 8. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich der Bauten E. 4 bis 7