8 Schifffahrtsgesetz29 nicht von der Notwendigkeit einer Baubewilligung dieser baubewilligungspflichtigen Bauten. Dies geht auch eindeutig aus der vom AGG (bzw. vormals von der Liegenschaftsverwaltung des Kantons Bern) ausgestellten Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch Nr. B.________30 hervor, welche die Erteilung von allfällig notwendigen zusätzlichen Bewilligungen (Baubewilligung) vorbehalten (vgl. Ziff. 1 und 6 der Auflagen). Das Vorliegen einer Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch ersetzt die Baubewilligung mit anderen Worten nicht und ändert entsprechend auch nichts an der fehlenden Baubewilligungsfähigkeit der strittigen Bauten.