Ob sich eine allfällige Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Gewässers des dafür zuständigen AGG im Zusammenhang mit der Plattform auf dem L.________ überhaupt auf den durch die beiden Kleinbauten beanspruchten Uferbereich erstreckt, ist mit Verweis auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 3 in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 mehr als fraglich, kann aber offen bleiben. So entbindet die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Gewässers gemäss Art. 8 Schifffahrtsgesetz29 nicht von der Notwendigkeit einer Baubewilligung dieser baubewilligungspflichtigen Bauten.