wässers dar, welche nach Art. 48 Abs. 3 Bst. a WBG 2009 einer Bewilligung entgegenstand. Ein wichtiger Grund für eine Ausnahme im Sinne von Art. 48 Abs. 4 WBG 2009 ist weder erkennbar noch explizit geltend gemacht. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführer 1 und 2 zur angeblichen Notwendigkeit dieser Bauten (fehlender Platz für schlossbetriebsnotwendigen Anlagen und das Holz an anderer Stelle).