Gestützt auf diese fachliche Einschätzung muss auch bei diesen baulichen Massnahmen im Uferbereich davon ausgegangen werden, dass sie die Stabilität der Böschung beeinträchtigen und die Erosionsgefahr im darunterliegenden Uferbereich erhöhen. Die Bauten stellen daher eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Ge- 18/31 BVD 110/2021/156