Die beiden Kleinbauten benötigen sodann ebenfalls eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 Abs. 1 WBG 2009. Das TBA OIK III führte im Amtsbericht vom 18. Oktober 2019 hierzu ohne abschliessende Prüfung aus, dass diese bauliche Struktur in der Böschung geeignet sei, den Wasserbau, den Unterhalt oder das Gewässer zu beeinträchtigen, weshalb die Wasserbaupolizeibewilligung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Gestützt auf diese fachliche Einschätzung muss auch bei diesen baulichen Massnahmen im Uferbereich davon ausgegangen werden, dass sie die Stabilität der Böschung beeinträchtigen und die Erosionsgefahr im darunterliegenden Uferbereich erhöhen.