Die beiden Kleinbauten mitsamt ihren Zugängen stellen einen unzulässigen Eingriff in die nach NHG geschützte Ufervegetation dar, welche dort vollständig zerstört wurde (Art. 21 f. NHG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 2 vermögen ihre Vorbringen, wonach die Bauten der Unterbringung schlossbetriebsnotwendiger technischer Anlagen und geschlagenem Holz dienen würden, keine Standortgebundenheit im geschützten Uferbereich im Sinne von Art. 22 Abs. 2 NHG zu begründen, zumal nicht glaubhaft ist, dass diese Anlagen sowie das Holz trotz denkmalpflegerischer Einschränkungen nicht irgendwo ausserhalb des Gewässerraums untergebracht werden können.