Damit steht fest, dass die beiden Kleinbauten bereits im Zeitpunkt der Realisierung baubewilligungspflichtig waren und bis heute nie bewilligt wurden. Wenn die Beschwerdeführer 1 und 2 nun vorbringen, der Beschwerdeführer 1 habe ab Eigentumsübergang (19. Dezember 2003) an diesen Bauten lediglich unterhalts- und zeitgemässe Erneuerungsarbeiten im Rahmen von Art. 3 BauG veranlasst, so geht dieser Einwand fehl. Mangels Rechtsmässigkeit dieser Bauten können sich die Beschwerdeführer 1 und 2 weder nach heutigem Recht noch nach dem 2011 diesbezüglich unverändert geltenden Recht auf den Bestandesschutz nach Art. 3 BauG, noch auf denjenigen nach Art. 24c RPG berufen (vgl. E. 4d).