1a BauG sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen im BewD der Baubewilligungspflicht. Aufgrund ihrer Lage im Gewässerraum und des Betroffenseins des entsprechenden Schutzinteresses sind diese Kleinbauten gestützt auf Art. 7 Abs. 2 BewD selbst dann baubewilligungspflichtig, wenn sie gestützt auf Art. 6 Abs. 1 BewD eigentlich von der Baubewilligungspflicht befreit wären. Es fehlt sodann jegliches Indiz dafür, dass diese beiden Kleinbauten jemals bewilligt worden wären, wie dies die Beschwerdeführer 1 und 2 ebenfalls zu behaupten scheinen.