Die Frage aber, ob diese bewilligt worden oder gar baubewilligungsfrei gewesen seien, sei von sekundärer rechtlicher Relevanz. Damit ist fraglich, ob die Beschwerdeführer 1 und 2 überhaupt noch an diesen Vorbringen festhalten, jedenfalls sind diese nicht zureichend begründet. Was die Baubewilligungspflicht anbelangt, so verhalten sie sich zudem widersprüchlich, haben sie doch für die beiden Kleinbauten selber ein Baugesuch eingereicht. Dies zu Recht: Die beiden Kleinbauten unterlagen bereits im Zeitpunkt deren Realisierung gestützt auf die schon 2011 geltenden Art. 22 Abs. 1 RPG, Art. 1a BauG sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen im BewD der Baubewilligungspflicht.