Sie taugen daher vorliegend als Beweismittel. Auf die von den Beschwerdeführern 1 und 2 auch in diesem Zusammenhang beantragte Zeugenbefragung des vormaligen Eigentümers bzw. des Baustellenleiters des Beschwerdeführers 1 konnte daher auch in Zusammenhang mit diesen zwei Kleinbauten verzichtet werden, zumal es den Beschwerdeführern 1 und 2 offen gestanden wäre, allfällige sachdienlichen Hinweise dieser Personen im Beschwerdeverfahren beizubringen (vgl. E. 4c). d) Die Beschwerdeführer 1 und 2 bringen in ihrer Beschwerde vor, es handle sich um «vormals aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder sogar baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen»,